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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103;Rechtssatz
Die Notwendigkeit der Durchführung eines weiteren Verfahrens (Bewilligungsverfahrens über das vorgelegte Projekt) steht hinter dem (nach § 21a WRG 1959) erteilten Auftrag zur Projektvorlage (über die Anpassung). Auch ohne explizite Antragstellung bei der Projektvorlage ist daher mit der Vorlage des Projekts (über die Anpassung) die Zuständigkeit der Behörde zur Durchführung eines Bewilligungsverfahrens und zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gegeben.Die Notwendigkeit der Durchführung eines weiteren Verfahrens (Bewilligungsverfahrens über das vorgelegte Projekt) steht hinter dem (nach Paragraph 21 a, WRG 1959) erteilten Auftrag zur Projektvorlage (über die Anpassung). Auch ohne explizite Antragstellung bei der Projektvorlage ist daher mit der Vorlage des Projekts (über die Anpassung) die Zuständigkeit der Behörde zur Durchführung eines Bewilligungsverfahrens und zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070095.J04Im RIS seit
14.05.2015Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019