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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Auftrag zur Vorlage von Projektsunterlagen stellt nicht gleichzeitig eine Anpassungsmaßnahme dar (vgl. E 17. Oktober 2007, 2006/07/0158). Die Normativität und damit die Verpflichtung für den Konsensinhaber zur Einhaltung der im Projekt vorgeschlagenen, die Anpassungsziele umsetzenden technischen Maßnahmen tritt noch nicht mit der bloßen Vorlage eines Projekts an die Behörde ein. Es bedarf daher in diesem Fall zusätzlich eines normativen Aktes (eines Bescheides), um aus dem vorgelegten Anpassungsprojekt einen Bestandteil des Konsenses zu machen. Dieser normative Akt liegt in der Erteilung einer Bewilligung für das Anpassungsprojekt. Über das in Erfüllung eines Auftrags nach § 21a WRG 1959 vorgelegte Projekt ist daher ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchzuführen; es handelt sich dann nicht mehr um ein amtswegiges Verfahren nach § 21a WRG 1959. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Änderungen ist gegebenenfalls unter Einräumung von Zwangsrechten zu erwirken.Ein Auftrag zur Vorlage von Projektsunterlagen stellt nicht gleichzeitig eine Anpassungsmaßnahme dar vergleiche E 17. Oktober 2007, 2006/07/0158). Die Normativität und damit die Verpflichtung für den Konsensinhaber zur Einhaltung der im Projekt vorgeschlagenen, die Anpassungsziele umsetzenden technischen Maßnahmen tritt noch nicht mit der bloßen Vorlage eines Projekts an die Behörde ein. Es bedarf daher in diesem Fall zusätzlich eines normativen Aktes (eines Bescheides), um aus dem vorgelegten Anpassungsprojekt einen Bestandteil des Konsenses zu machen. Dieser normative Akt liegt in der Erteilung einer Bewilligung für das Anpassungsprojekt. Über das in Erfüllung eines Auftrags nach Paragraph 21 a, WRG 1959 vorgelegte Projekt ist daher ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchzuführen; es handelt sich dann nicht mehr um ein amtswegiges Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Änderungen ist gegebenenfalls unter Einräumung von Zwangsrechten zu erwirken.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070095.J03Im RIS seit
14.05.2015Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019