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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;Rechtssatz
Die in § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG 2013 normierte sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bedeutet, dass in § 51 VwGG an die Stelle des Wortes "Beschwerde" das Wort "Revision" tritt; somit ist bei Zurückweisung einer Übergangsrevision nach Einleitung des Vorverfahrens Aufwandersatz zuzuerkennen.Die in Paragraph 4, Absatz 5, vorletzter Satz VwGbk-ÜG 2013 normierte sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bedeutet, dass in Paragraph 51, VwGG an die Stelle des Wortes "Beschwerde" das Wort "Revision" tritt; somit ist bei Zurückweisung einer Übergangsrevision nach Einleitung des Vorverfahrens Aufwandersatz zuzuerkennen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070054.J01Im RIS seit
08.07.2015Zuletzt aktualisiert am
17.07.2015