RS Vwgh 2015/3/26 Ra 2015/11/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2015
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
ÄrzteG 1998 §2;
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000

Rechtssatz

Sowohl bei der "Analyse und Beurteilung klinischer Studienergebnisse und Publikationen", der Befassung mit "Post Marketing Surveillance Studien, Observationsstudien und Anwendungsbeobachtungen", der "medizinisch-wissenschaftlichen Expertise und Begutachtung von Projekten der klinischen Forschung" als auch bei dem Verfassen von medizinischen Berichten, Schulungsunterlagen und Vorträgen sowie der Ausbildung von Pharma-Mitarbeitern oder der Beantwortung medizinisch-wissenschaftlicher Kundenanfragen sind zweifellos entsprechende medizinischwissenschaftliche Erkenntnisse iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 notwendig. Da die Tätigkeit überdies zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt wird (Heilung durch Pharmaprodukte) und auch ärztliche Gutachtertätigkeit umfasst, sind alle Voraussetzungen des § 2 ÄrzteG 1998 erfüllt. Daran ändert es auch nichts, dass die Revisionswerberin auch marketing- und verwaltungstechnische Tätigkeiten für die Pharma GmbH ausgeübt hat, da die mit ärztlichen Tätigkeiten anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten ebenfalls den ärztlichen Tätigkeiten zuzurechnen sind.Sowohl bei der "Analyse und Beurteilung klinischer Studienergebnisse und Publikationen", der Befassung mit "Post Marketing Surveillance Studien, Observationsstudien und Anwendungsbeobachtungen", der "medizinisch-wissenschaftlichen Expertise und Begutachtung von Projekten der klinischen Forschung" als auch bei dem Verfassen von medizinischen Berichten, Schulungsunterlagen und Vorträgen sowie der Ausbildung von Pharma-Mitarbeitern oder der Beantwortung medizinisch-wissenschaftlicher Kundenanfragen sind zweifellos entsprechende medizinischwissenschaftliche Erkenntnisse iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 notwendig. Da die Tätigkeit überdies zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt wird (Heilung durch Pharmaprodukte) und auch ärztliche Gutachtertätigkeit umfasst, sind alle Voraussetzungen des Paragraph 2, ÄrzteG 1998 erfüllt. Daran ändert es auch nichts, dass die Revisionswerberin auch marketing- und verwaltungstechnische Tätigkeiten für die Pharma GmbH ausgeübt hat, da die mit ärztlichen Tätigkeiten anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten ebenfalls den ärztlichen Tätigkeiten zuzurechnen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110010.L01

Im RIS seit

11.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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