Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §109;Rechtssatz
Sowohl bei der "Analyse und Beurteilung klinischer Studienergebnisse und Publikationen", der Befassung mit "Post Marketing Surveillance Studien, Observationsstudien und Anwendungsbeobachtungen", der "medizinisch-wissenschaftlichen Expertise und Begutachtung von Projekten der klinischen Forschung" als auch bei dem Verfassen von medizinischen Berichten, Schulungsunterlagen und Vorträgen sowie der Ausbildung von Pharma-Mitarbeitern oder der Beantwortung medizinisch-wissenschaftlicher Kundenanfragen sind zweifellos entsprechende medizinischwissenschaftliche Erkenntnisse iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 notwendig. Da die Tätigkeit überdies zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt wird (Heilung durch Pharmaprodukte) und auch ärztliche Gutachtertätigkeit umfasst, sind alle Voraussetzungen des § 2 ÄrzteG 1998 erfüllt. Daran ändert es auch nichts, dass die Revisionswerberin auch marketing- und verwaltungstechnische Tätigkeiten für die Pharma GmbH ausgeübt hat, da die mit ärztlichen Tätigkeiten anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten ebenfalls den ärztlichen Tätigkeiten zuzurechnen sind.Sowohl bei der "Analyse und Beurteilung klinischer Studienergebnisse und Publikationen", der Befassung mit "Post Marketing Surveillance Studien, Observationsstudien und Anwendungsbeobachtungen", der "medizinisch-wissenschaftlichen Expertise und Begutachtung von Projekten der klinischen Forschung" als auch bei dem Verfassen von medizinischen Berichten, Schulungsunterlagen und Vorträgen sowie der Ausbildung von Pharma-Mitarbeitern oder der Beantwortung medizinisch-wissenschaftlicher Kundenanfragen sind zweifellos entsprechende medizinischwissenschaftliche Erkenntnisse iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 notwendig. Da die Tätigkeit überdies zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt wird (Heilung durch Pharmaprodukte) und auch ärztliche Gutachtertätigkeit umfasst, sind alle Voraussetzungen des Paragraph 2, ÄrzteG 1998 erfüllt. Daran ändert es auch nichts, dass die Revisionswerberin auch marketing- und verwaltungstechnische Tätigkeiten für die Pharma GmbH ausgeübt hat, da die mit ärztlichen Tätigkeiten anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten ebenfalls den ärztlichen Tätigkeiten zuzurechnen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110010.L01Im RIS seit
11.05.2015Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015