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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VerfGG 1953 §87 Abs3;Rechtssatz
Die Frist des § 26 Abs. 4 VwGG hängt von der Zustellung eines Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes nach § 87 Abs. 3 VfGG ab. Fehlt es an einem solchen Beschluss, wird der Fristenlauf nicht ausgelöst; die Frist beginnt nie zu laufen. In diesem Fall ist für die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Revision § 26 Abs 1 VwGG heranzuziehen.Die Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG hängt von der Zustellung eines Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes nach Paragraph 87, Absatz 3, VfGG ab. Fehlt es an einem solchen Beschluss, wird der Fristenlauf nicht ausgelöst; die Frist beginnt nie zu laufen. In diesem Fall ist für die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Revision Paragraph 26, Absatz eins, VwGG heranzuziehen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070039.L01Im RIS seit
08.07.2015Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015