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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/07/0147 E 27. Juni 2002 RS 2Stammrechtssatz
Es ist der Behörde nicht in die Hand gegeben, im Wege eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG einen Antragsteller zu einer inhaltlichen Modifizierung seines Vorhabens zu verhalten, weil ein zu einer Änderung des Begehrens führender Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nicht in Betracht kommt (Hinweis E 19.10.1993, 91/04/0241).Es ist der Behörde nicht in die Hand gegeben, im Wege eines Auftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Antragsteller zu einer inhaltlichen Modifizierung seines Vorhabens zu verhalten, weil ein zu einer Änderung des Begehrens führender Auftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht in Betracht kommt (Hinweis E 19.10.1993, 91/04/0241).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070035.L01Im RIS seit
06.07.2015Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015