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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §12b Z1 idF 2013/I/072;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/22/0180Rechtssatz
Wurden keine Stellungnahmen des AMS gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG eingeholt, so wurden die Zulassungsvoraussetzungen für unselbständige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1 AuslBG nicht in einer dieser Bestimmung entsprechenden Weise geprüft. Wenn das VwG in seinen Begründungen jeweils ausführt, die Aufenthaltstitel seien auf ein Jahr befristet, weshalb die Möglichkeit bestehe, "die unterbliebenen Verfahrensschritte im Rahmen der Antragstellung auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nachzuholen", verkennt es die Rechtslage. Die Prüfung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen (vgl E 17. April 2013, 2010/22/0204) gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 in einer dieser Bestimmung und dem AuslBG entsprechenden Form durch Einholen einer Stellungnahme des AMS hat vor Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erfolgen; dabei handelt es sich nicht um einen "Verfahrensschritt", der im Rahmen eines allfälligen Verlängerungsverfahrens nachgeholt werden kann.Wurden keine Stellungnahmen des AMS gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG eingeholt, so wurden die Zulassungsvoraussetzungen für unselbständige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG nicht in einer dieser Bestimmung entsprechenden Weise geprüft. Wenn das VwG in seinen Begründungen jeweils ausführt, die Aufenthaltstitel seien auf ein Jahr befristet, weshalb die Möglichkeit bestehe, "die unterbliebenen Verfahrensschritte im Rahmen der Antragstellung auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nachzuholen", verkennt es die Rechtslage. Die Prüfung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen vergleiche E 17. April 2013, 2010/22/0204) gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 in einer dieser Bestimmung und dem AuslBG entsprechenden Form durch Einholen einer Stellungnahme des AMS hat vor Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erfolgen; dabei handelt es sich nicht um einen "Verfahrensschritt", der im Rahmen eines allfälligen Verlängerungsverfahrens nachgeholt werden kann.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220179.L01Im RIS seit
24.04.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015