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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs5;Rechtssatz
Der Kostenantrag der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist darauf gerichtet, dass dem Land Vorarlberg die für die Erstattung der Gegenschrift gebührenden Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen seien. Gemäß § 47 Abs 5 VwGG fließt jenem Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, der Aufwandersatz zu, der auf Grund des VwGG vom Revisionswerber zu leisten ist. Die Vollziehung des Glücksspielgesetzes erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch iSd § 47 Abs 5 VwGG hätte daher der Bund. Da daneben kein Kostenersatzanspruch eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Zuerkennung an das Land Vorarlberg gerichtete Antrag der belangten Behörde abzuweisen.Der Kostenantrag der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist darauf gerichtet, dass dem Land Vorarlberg die für die Erstattung der Gegenschrift gebührenden Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen seien. Gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG fließt jenem Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, der Aufwandersatz zu, der auf Grund des VwGG vom Revisionswerber zu leisten ist. Die Vollziehung des Glücksspielgesetzes erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch iSd Paragraph 47, Absatz 5, VwGG hätte daher der Bund. Da daneben kein Kostenersatzanspruch eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Zuerkennung an das Land Vorarlberg gerichtete Antrag der belangten Behörde abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170029.L02Im RIS seit
22.07.2015Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017