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E3R E05205000Norm
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art10 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/11/0052 B 30. September 2014 RS 2Stammrechtssatz
Der Einwand des Revisionswerbers, die gegenständliche Strafsanktionsnorm des § 28 AZG sei unionsrechtswidrig, weil durch den unmittelbaren anwendbaren Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 kein Spielraum für § 28 AZG bleibe (sodass die letztgenannte Norm nach Ansicht des Revisionswerbers kraft Anwendungsvorranges unangewendet zu bleiben habe), ist schon im Ansatz unrichtig. Die beiden genannten Normen regeln nämlich Unterschiedliches und ergänzen einander, stehen somit zueinander nicht im Widerspruch. Während die genannte Verordnungsbestimmung das gebotene Verhalten des Verkehrsunternehmens gegenüber den angestellten Fahrern normiert, werden durch § 28 AZG - der teils sogar direkt an der Verordnungsbestimmung anknüpft (vgl. Abs. 5 Z 6 leg. cit.) - die Sanktionen für ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitgebers (fallbezogen: Verkehrsunternehmers) festgelegt. Dass die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 der Sanktionsnorm des § 28 AZG keineswegs entgegensteht, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten sogar explizit die Festlegung von Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung verlangt.Der Einwand des Revisionswerbers, die gegenständliche Strafsanktionsnorm des Paragraph 28, AZG sei unionsrechtswidrig, weil durch den unmittelbaren anwendbaren Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 kein Spielraum für Paragraph 28, AZG bleibe (sodass die letztgenannte Norm nach Ansicht des Revisionswerbers kraft Anwendungsvorranges unangewendet zu bleiben habe), ist schon im Ansatz unrichtig. Die beiden genannten Normen regeln nämlich Unterschiedliches und ergänzen einander, stehen somit zueinander nicht im Widerspruch. Während die genannte Verordnungsbestimmung das gebotene Verhalten des Verkehrsunternehmens gegenüber den angestellten Fahrern normiert, werden durch Paragraph 28, AZG - der teils sogar direkt an der Verordnungsbestimmung anknüpft vergleiche Absatz 5, Ziffer 6, leg. cit.) - die Sanktionen für ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitgebers (fallbezogen: Verkehrsunternehmers) festgelegt. Dass die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 der Sanktionsnorm des Paragraph 28, AZG keineswegs entgegensteht, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass Artikel 19, Absatz eins, dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten sogar explizit die Festlegung von Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung verlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014110049.L01Im RIS seit
02.06.2015Zuletzt aktualisiert am
15.12.2016