TE Vfgh Beschluss 1990/11/26 B1098/90

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litc
ZPO §63 Abs1
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages und einer selbstverfaßten Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit der vorliegenden, nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe führt der Einschreiter Beschwerde gegen die Vorschreibung von Müllabgaben nach dem Steiermärkischen Müllwirtschaftsgesetz (LGBl. 7/1988). 1. Mit der vorliegenden, nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe führt der Einschreiter Beschwerde gegen die Vorschreibung von Müllabgaben nach dem Steiermärkischen Müllwirtschaftsgesetz Landesgesetzblatt 7 aus 1988,).

Mit Schreiben vom 17. September 1990 forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter gemäß den §§84 und 85 ZPO iVm §35 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, die Beschwerde innerhalb von 6 Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder um Verfahrenshilfe anzusuchen und den angefochtenen Bescheid in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben. Mit Schreiben vom 17. September 1990 forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter gemäß den §§84 und 85 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, die Beschwerde innerhalb von 6 Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder um Verfahrenshilfe anzusuchen und den angefochtenen Bescheid in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben.

Der Einschreiter hat einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt, kam dem Mängelbehebungsauftrag im übrigen jedoch innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach.

2. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfGH v. 26.9.1986 B280/86). 2. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VfGH v. 26.9.1986 B280/86).

3. Auch die Beschwerde war zurückzuweisen, da sie nicht innerhalb der gesetzten Frist durch einen Rechtsanwalt - diese hätte sich nur im Falle der Abweisung, nicht aber der Zurückweisung des Ansuchens um Verfahrenshilfe verlängert (vgl. in diesem Sinne VfGH vom 28.2.1989, B1787/88, vom 12.6.1989, B176/89 und vom 26.9.1989, B701/89) - eingebracht wurde. 3. Auch die Beschwerde war zurückzuweisen, da sie nicht innerhalb der gesetzten Frist durch einen Rechtsanwalt - diese hätte sich nur im Falle der Abweisung, nicht aber der Zurückweisung des Ansuchens um Verfahrenshilfe verlängert vergleiche in diesem Sinne VfGH vom 28.2.1989, B1787/88, vom 12.6.1989, B176/89 und vom 26.9.1989, B701/89) - eingebracht wurde.

4. Dies konnte gemäß §72 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) bzw. §19 Abs3 Z2 litc VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1098.1990

Dokumentnummer

JFT_10098874_90B01098_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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