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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32008L0098 Abfall-RL Art3 Z6;Rechtssatz
In Bezug auf den Begriff des Abfallbesitzers steht die innerstaatliche Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Übereinstimmung, ist doch nach Art. 3 Z 6 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG unter "Abfallbesitzer" nicht nur der Erzeuger der Abfälle, sondern auch die natürliche oder juristische Person zu verstehen, "in deren Besitz sich die Abfälle befinden." Aus der Richtlinie ergibt sich weiters das Verursacherprinzip (Erwägungsgrund 26), um dessen Umsetzung es auch in den Bestimmungen des § 15 Abs. 5a und 5b AWG 2002 geht. Von einer unzureichenden oder fehlgeleiteten Umsetzung ist nicht auszugehen, zumal auch der Abfallbesitzer, der seinen dort genannten Pflichten bei der Übergabe von Abfällen nicht nachkommt, einen Zustand (mit)verursacht, in dem das anzustrebende hohe Maß an Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit gefährdet wird. Es ist nicht erkennbar, dass die Umsetzung des Verursacherprinzips in die innerstaatliche Rechtslage zur Folge haben muss, dass nur ein einziger Verursacher eines solchen unerwünschten Zustandes zur Durchführung von Behandlungsaufträgen verpflichtet werden darf.In Bezug auf den Begriff des Abfallbesitzers steht die innerstaatliche Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Übereinstimmung, ist doch nach Artikel 3, Ziffer 6, der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG unter "Abfallbesitzer" nicht nur der Erzeuger der Abfälle, sondern auch die natürliche oder juristische Person zu verstehen, "in deren Besitz sich die Abfälle befinden." Aus der Richtlinie ergibt sich weiters das Verursacherprinzip (Erwägungsgrund 26), um dessen Umsetzung es auch in den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 5 a und 5 b AWG 2002 geht. Von einer unzureichenden oder fehlgeleiteten Umsetzung ist nicht auszugehen, zumal auch der Abfallbesitzer, der seinen dort genannten Pflichten bei der Übergabe von Abfällen nicht nachkommt, einen Zustand (mit)verursacht, in dem das anzustrebende hohe Maß an Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit gefährdet wird. Es ist nicht erkennbar, dass die Umsetzung des Verursacherprinzips in die innerstaatliche Rechtslage zur Folge haben muss, dass nur ein einziger Verursacher eines solchen unerwünschten Zustandes zur Durchführung von Behandlungsaufträgen verpflichtet werden darf.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070067.L07Im RIS seit
04.05.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017