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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 2002 §15 Abs3;Rechtssatz
Die spezifischen Verpflichtungen nach § 15 Abs. 5a AWG 2002 stellen andere Verpflichtungen dar als diejenigen, die in § 15 Abs. 3 AWG 2002 festgelegt sind, und können daher auch einen anderen Personenkreis treffen; auch diese Verpflichtungen haben aber - wie die übrigen Verpflichtungen des § 15 AWG 2002 - das Ziel, den Eintritt eines Zustands zu verhindern, in dem das anzustrebende hohe Maß an Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit gefährdet wird. Vom Vorliegen einer unsachlichen Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte kann daher nicht ausgegangen werden.Die spezifischen Verpflichtungen nach Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 stellen andere Verpflichtungen dar als diejenigen, die in Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 festgelegt sind, und können daher auch einen anderen Personenkreis treffen; auch diese Verpflichtungen haben aber - wie die übrigen Verpflichtungen des Paragraph 15, AWG 2002 - das Ziel, den Eintritt eines Zustands zu verhindern, in dem das anzustrebende hohe Maß an Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit gefährdet wird. Vom Vorliegen einer unsachlichen Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte kann daher nicht ausgegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070067.L06Im RIS seit
04.05.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017