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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
AWG 2002 §73;Rechtssatz
Dass der Abfallbehörde die Möglichkeit der Wahl zwischen mehreren Verpflichteten eröffnet wird, stellt weder einen unzulässig weiten Ermessensspielraum noch einen Verstoß gegen das Willkürverbot dar. Nach der zu § 31 WRG 1959 ergangenen Judikatur des VwGH - auf die für § 73 AWG 2002 zurückgegriffen werden kann, weil der Gesetzgeber bei der Regelung des § 73 AWG 2002 den Verursacherbegriff des § 31 WRG 1959 vor Augen hatte - ist die Verpflichtung zur Vornahme von nach § 31 WRG 1959 erforderlichen Maßnahmen verschuldensunabhängig und kann diese mehrere Personen treffen, die gleichzeitig zur gemeinsamen Kostentragung notstandspolizeilicher Maßnahmen verhalten werden können; hiebei kann die Heranziehung mehrerer Personen als Verpflichtete durchaus auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen (vgl. E 20. Februar 2014, 2011/07/0225; E 20. Februar 2014, 2011/07/0261). Darin liegt weder ein unzulässig weiter Ermessensspielraum noch ein Verstoß gegen das Willkürverbot.Dass der Abfallbehörde die Möglichkeit der Wahl zwischen mehreren Verpflichteten eröffnet wird, stellt weder einen unzulässig weiten Ermessensspielraum noch einen Verstoß gegen das Willkürverbot dar. Nach der zu Paragraph 31, WRG 1959 ergangenen Judikatur des VwGH - auf die für Paragraph 73, AWG 2002 zurückgegriffen werden kann, weil der Gesetzgeber bei der Regelung des Paragraph 73, AWG 2002 den Verursacherbegriff des Paragraph 31, WRG 1959 vor Augen hatte - ist die Verpflichtung zur Vornahme von nach Paragraph 31, WRG 1959 erforderlichen Maßnahmen verschuldensunabhängig und kann diese mehrere Personen treffen, die gleichzeitig zur gemeinsamen Kostentragung notstandspolizeilicher Maßnahmen verhalten werden können; hiebei kann die Heranziehung mehrerer Personen als Verpflichtete durchaus auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen vergleiche E 20. Februar 2014, 2011/07/0225; E 20. Februar 2014, 2011/07/0261). Darin liegt weder ein unzulässig weiter Ermessensspielraum noch ein Verstoß gegen das Willkürverbot.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070067.L05Im RIS seit
04.05.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017