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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §15 Abs3;Rechtssatz
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang des LVwG vor dem Hintergrund des § 27 VwGVG ausschließlich an das Vorbringen des Bf binden wollte (vgl. E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066; E 26. März 2015, Ra 2014/07/0077). Sache des Verfahrens vor der belBeh war die Erteilung eines abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrags an die Mitbeteiligte; im Rahmen dieser Sache war das VwG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, zu prüfen, ob die Mitbeteiligte als Adressatin eines solchen Auftrags herangezogen werde konnte oder nicht. Dabei wäre es auch notwendig gewesen, sich mit der Möglichkeit der Verpflichtung der Mitbeteiligten wegen Nichterfüllung der Vorgaben des § 15 Abs. 5a AWG 2002 näher auseinanderzusetzen. Aus der rechtlichen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ist nicht ersichtlich, dass sich das VwG in seiner Entscheidung mit § 15 Abs. 5b iVm § 73 Abs. 1 AWG 2002 auseinander gesetzt und die darin festgelegte Verpflichtungsmöglichkeit nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 im Fall der Übergabe an einen Unbefugten in seiner rechtliche Beurteilung berücksichtigt hätte.Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang des LVwG vor dem Hintergrund des Paragraph 27, VwGVG ausschließlich an das Vorbringen des Bf binden wollte vergleiche E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066; E 26. März 2015, Ra 2014/07/0077). Sache des Verfahrens vor der belBeh war die Erteilung eines abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrags an die Mitbeteiligte; im Rahmen dieser Sache war das VwG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, zu prüfen, ob die Mitbeteiligte als Adressatin eines solchen Auftrags herangezogen werde konnte oder nicht. Dabei wäre es auch notwendig gewesen, sich mit der Möglichkeit der Verpflichtung der Mitbeteiligten wegen Nichterfüllung der Vorgaben des Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 näher auseinanderzusetzen. Aus der rechtlichen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ist nicht ersichtlich, dass sich das VwG in seiner Entscheidung mit Paragraph 15, Absatz 5 b, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 auseinander gesetzt und die darin festgelegte Verpflichtungsmöglichkeit nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 im Fall der Übergabe an einen Unbefugten in seiner rechtliche Beurteilung berücksichtigt hätte.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070067.L02Im RIS seit
04.05.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017