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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32008L0098 Abfall-RL;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist zu beachten, dass diese Norm nicht an jede Verletzung des AWG 2002 anknüpft, sondern taxativ dem Gesetz widersprechende Handlungen nennt. Nach § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 zählen zu den die Verantwortlichkeit auslösenden Handlungen das Sammeln, Lagern, Befördern, Verbringen oder Behandeln. Dazu kommt seit der Novelle zum AWG 2002, BGBl. I Nr. 9/2011, der ausdrückliche Verweis auf ein Vorgehen nach § 73 Abs. 1 in § 15 Abs. 5b AWG 2002; auch bei Zuwiderhandeln gegen die in § 15 Abs. 5a AWG 2002 genannten Verpflichtungen kann ein Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 erfolgen. Eine Stellung als "Verpflichteter" kann damit im Falle des § 15 Abs. 5b AWG 2002 mit der Verletzung der Übergabepflicht nach § 15 Abs. 5a AWG 2002 begründet werden. Bis zur Novelle zum AWG 2002, BGBl. I Nr. 9/2011, die am 16. Februar 2011 in Kraft trat, war die Übergabe von Abfall an einen unbefugten Sammler/Behandler von § 73 Abs. 1 iVm § 15 AWG 2002 hingegen nicht erfasst (vgl. E 22. März 2012, 2010/07/0007). Aus den Gesetzesmaterialien (RV 1005 BlgNR 24. GP, 21) zur Novelle zum AWG 2002, BGBl. I Nr. 9/2011, ergibt sich unter Bezugnahme auf den Erwägungsgrund 26 der Abfallrahmenrichtlinie, dass in diesen Bestimmungen (des § 15 Abs. 5a und § 15 Abs. 5b iZm § 73 Abs. 1 AWG 2002) das Verursacherprinzip Niederschlag finden soll. Abfallerzeuger und Abfallbesitzer haben die Abfälle so zu bewirtschaften, dass ein hohes Maß an Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit garantiert ist. Bei den Behandlungsaufträgen kommt das Verursacherprinzip zur Anwendung. Der Übergeber kann dann herangezogen werden, wenn er die Abfälle zur Entsorgung an einen Abfallsammler oder -behandler übergibt und sich nicht vergewissert hat, dass dieses Unternehmen (Abfallbehandler) über eine entsprechende Berechtigung verfügt oder der Übergeber keinen Auftrag zur umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung der Abfälle erteilt hat. Diese Bestimmung normiert besondere Anforderungen an den Abfallbesitzer bei der Übergabe der Abfälle. Ein Abfallbesitzer muss sich vergewissern, dass die Behandlung der Abfallart vom Umfang der Berechtigung umfasst ist. Es besteht die Möglichkeit der Registerabfrage gemäß § 87a AWG 2002 betreffend den Umfang der Berechtigung von Abfallsammlern oder -behandlern.Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist zu beachten, dass diese Norm nicht an jede Verletzung des AWG 2002 anknüpft, sondern taxativ dem Gesetz widersprechende Handlungen nennt. Nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 zählen zu den die Verantwortlichkeit auslösenden Handlungen das Sammeln, Lagern, Befördern, Verbringen oder Behandeln. Dazu kommt seit der Novelle zum AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,, der ausdrückliche Verweis auf ein Vorgehen nach Paragraph 73, Absatz eins, in Paragraph 15, Absatz 5 b, AWG 2002; auch bei Zuwiderhandeln gegen die in Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 genannten Verpflichtungen kann ein Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 erfolgen. Eine Stellung als "Verpflichteter" kann damit im Falle des Paragraph 15, Absatz 5 b, AWG 2002 mit der Verletzung der Übergabepflicht nach Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 begründet werden. Bis zur Novelle zum AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,, die am 16. Februar 2011 in Kraft trat, war die Übergabe von Abfall an einen unbefugten Sammler/Behandler von Paragraph 73, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, AWG 2002 hingegen nicht erfasst vergleiche E 22. März 2012, 2010/07/0007). Aus den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1005 BlgNR 24. GP, 21) zur Novelle zum AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,, ergibt sich unter Bezugnahme auf den Erwägungsgrund 26 der Abfallrahmenrichtlinie, dass in diesen Bestimmungen (des Paragraph 15, Absatz 5 a und Paragraph 15, Absatz 5 b, iZm Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002) das Verursacherprinzip Niederschlag finden soll. Abfallerzeuger und Abfallbesitzer haben die Abfälle so zu bewirtschaften, dass ein hohes Maß an Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit garantiert ist. Bei den Behandlungsaufträgen kommt das Verursacherprinzip zur Anwendung. Der Übergeber kann dann herangezogen werden, wenn er die Abfälle zur Entsorgung an einen Abfallsammler oder -behandler übergibt und sich nicht vergewissert hat, dass dieses Unternehmen (Abfallbehandler) über eine entsprechende Berechtigung verfügt oder der Übergeber keinen Auftrag zur umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung der Abfälle erteilt hat. Diese Bestimmung normiert besondere Anforderungen an den Abfallbesitzer bei der Übergabe der Abfälle. Ein Abfallbesitzer muss sich vergewissern, dass die Behandlung der Abfallart vom Umfang der Berechtigung umfasst ist. Es besteht die Möglichkeit der Registerabfrage gemäß Paragraph 87 a, AWG 2002 betreffend den Umfang der Berechtigung von Abfallsammlern oder -behandlern.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070067.L01Im RIS seit
04.05.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017