RS Vwgh 2015/3/26 Ra 2014/07/0036

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Veröffentlicht am 26.03.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2014/07/0045 E 26. März 2015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/10/0191 E 23. Oktober 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf das Gebot der Deutlichkeit gemäß § 59 Abs. 1 AVG muss aus dem Spruch eines Bescheides klar und unzweideutig hervorgehen, worüber und wie entschieden wurde.Im Hinblick auf das Gebot der Deutlichkeit gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG muss aus dem Spruch eines Bescheides klar und unzweideutig hervorgehen, worüber und wie entschieden wurde.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070036.L08

Im RIS seit

13.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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