Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2014/07/0045 E 26. März 2015Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/10/0191 E 23. Oktober 2012 RS 1Stammrechtssatz
Im Hinblick auf das Gebot der Deutlichkeit gemäß § 59 Abs. 1 AVG muss aus dem Spruch eines Bescheides klar und unzweideutig hervorgehen, worüber und wie entschieden wurde.Im Hinblick auf das Gebot der Deutlichkeit gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG muss aus dem Spruch eines Bescheides klar und unzweideutig hervorgehen, worüber und wie entschieden wurde.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070036.L08Im RIS seit
13.05.2015Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018