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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §31 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2014/07/0045 E 26. März 2015Rechtssatz
Eine Teilaufhebung von Satzungsbestimmungen (einer von Amts wegen durch die Behörde in Kraft gesetzten Satzung) oder ihre Abänderung führt nicht dazu, dass ein von der Vollversammlung nicht beschlossener Text genehmigt würde, weil in dieser verfahrensrechtlichen Konstellation kein Beschluss der Vollversammlung vorliegt. Eine Teilaufhebung von Satzungsbestimmungen oder deren Abänderung durch den Verwaltungsgerichtshof ist daher zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070036.L06Im RIS seit
13.05.2015Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018