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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2014/07/0008 E 26. März 2015 Ra 2014/07/0024 E 26. März 2015 Ra 2014/07/0016 E 26. März 2015 Ra 2014/07/0017 E 26. März 2015Rechtssatz
In einem Feststellungsverfahren sind nach § 73 lit. d Tir FlVfLG 1996 (im Zusammenhang mit der Feststellung von Gemeindegut) regelmäßig als Parteien die betreffende Agrargemeinschaft, die in diesem Zusammenhang (auch) die agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte (der Mitglieder der Agrargemeinschaft) repräsentiert, zum einen und die Gemeinde zum anderen beizuziehen. Für die Heranziehung der Mitglieder der Agrargemeinschaft als Verfahrensparteien fehlt es hingegen an einer rechtlichen Grundlage. Die rechtskräftig gegenüber der Agrargemeinschaft ausgesprochene Feststellung, es liegt Gemeindegut vor, bindet daher auch die Mitglieder der Agrargemeinschaft. Ihnen kommt insbesondere kein Recht auf Zustellung und Bekämpfung eines solchen Bescheides zu, sie müssen die entsprechenden Feststellungen gegen sich gelten lassen.In einem Feststellungsverfahren sind nach Paragraph 73, Litera d, Tir FlVfLG 1996 (im Zusammenhang mit der Feststellung von Gemeindegut) regelmäßig als Parteien die betreffende Agrargemeinschaft, die in diesem Zusammenhang (auch) die agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte (der Mitglieder der Agrargemeinschaft) repräsentiert, zum einen und die Gemeinde zum anderen beizuziehen. Für die Heranziehung der Mitglieder der Agrargemeinschaft als Verfahrensparteien fehlt es hingegen an einer rechtlichen Grundlage. Die rechtskräftig gegenüber der Agrargemeinschaft ausgesprochene Feststellung, es liegt Gemeindegut vor, bindet daher auch die Mitglieder der Agrargemeinschaft. Ihnen kommt insbesondere kein Recht auf Zustellung und Bekämpfung eines solchen Bescheides zu, sie müssen die entsprechenden Feststellungen gegen sich gelten lassen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070021.L10Im RIS seit
07.05.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017