RS Vwgh 2015/3/26 Ra 2014/07/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2015
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §15;
FlVfGG §37 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §74 Abs7;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2014/07/0008 E 26. März 2015 Ra 2014/07/0024 E 26. März 2015 Ra 2014/07/0016 E 26. März 2015 Ra 2014/07/0017 E 26. März 2015

Rechtssatz

Handelt es sich um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft, so besteht rechtens zu keinem Zeitpunkt für die einzelnen Mitglieder ein Recht auf Zugriff auf den Substanzwert. Der in den Raum gestellte Entzug dieses Rechtes ist daher mit der Feststellung (des Vorliegens einer Gemeindegutsagrargemeinschaft) selbst nicht verbunden. Handelt es sich hingegen um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft, so steht das Substanzrecht unverändert den Agrargemeinschaftsmitgliedern zu; auch hier läge kein Entzug eines Rechts (diesfalls für die Gemeinde) vor. Wurden aber durch die Feststellungsentscheidung oder die daran anknüpfenden Normen des Tir FlVfLG 1996 den einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft keine Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt, so fehlt es diesen vor dem Hintergrund des § 74 Abs. 7 Tir FlVfLG 1996 an der Parteistellung im Feststellungsverfahren.Handelt es sich um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft, so besteht rechtens zu keinem Zeitpunkt für die einzelnen Mitglieder ein Recht auf Zugriff auf den Substanzwert. Der in den Raum gestellte Entzug dieses Rechtes ist daher mit der Feststellung (des Vorliegens einer Gemeindegutsagrargemeinschaft) selbst nicht verbunden. Handelt es sich hingegen um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft, so steht das Substanzrecht unverändert den Agrargemeinschaftsmitgliedern zu; auch hier läge kein Entzug eines Rechts (diesfalls für die Gemeinde) vor. Wurden aber durch die Feststellungsentscheidung oder die daran anknüpfenden Normen des Tir FlVfLG 1996 den einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft keine Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt, so fehlt es diesen vor dem Hintergrund des Paragraph 74, Absatz 7, Tir FlVfLG 1996 an der Parteistellung im Feststellungsverfahren.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070021.L06

Im RIS seit

07.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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