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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2014/07/0008 E 26. März 2015 Ra 2014/07/0024 E 26. März 2015 Ra 2014/07/0016 E 26. März 2015 Ra 2014/07/0017 E 26. März 2015Rechtssatz
Die Frage der Bindungswirkung von Bescheiden gegenüber nicht am Verfahren der Bescheiderlassung beteiligten Personen hängt mit der Betroffenheit dieser Personen in subjektiven Rechten, somit mit ihrer Parteistellung, zusammen. Gegenüber Personen, die dem Verfahren als Partei beizuziehen gewesen wären, an die der Bescheid jedoch nicht erlassen wurde, entfaltet der Bescheid keine Rechtswirkungen. Käme den hier revisionswerbenden Parteien im Feststellungsverfahren Parteistellung zu, dann führte der Umstand, dass der Bescheid ihnen gegenüber nicht erlassen wurde, dazu, dass ihnen gegenüber auch keine Bindung an den Inhalt der Feststellung eingetreten wäre.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070021.L02Im RIS seit
07.05.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017