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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2014/07/0008 E 26. März 2015 Ra 2014/07/0024 E 26. März 2015 Ra 2014/07/0016 E 26. März 2015 Ra 2014/07/0017 E 26. März 2015Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/07/0139 E 25. Jänner 2007 VwSlg 17107 A/2007 RS 7Stammrechtssatz
Die Rechtswirkungen von Bescheiden können auf Personen erstreckt werden, die am Verfahren zur Erlassung des Bescheides nicht als Parteien beteiligt waren, und denen daher kein Rechtsschutz gegen diese Bescheide offen steht. Dabei ist aber zu beachten, dass nicht jede entfernte Rechtswirkung eines Aktes für Dritte schon ein Rechtsschutzbedürfnis auslöst, und damit eine Beteiligung am Verfahren notwendig macht. Hinsichtlich der Zulässigkeit derartiger materieller Bescheidwirkungen wird darauf abzustellen sein, wie intensiv die Auswirkungen auf die Rechtsstellung Dritter sind; ein Kriterium wird dabei die Betroffenheit in subjektiven Rechten sein.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070021.L01Im RIS seit
07.05.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017