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23/01 InsolvenzordnungNorm
GEG §7 Abs3;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz als Justizverwaltungsbehörde im Berichtigungsverfahren nach § 7 Abs 3 GEG nur zu prüfen, ob die Festsetzung der Gebühr dem Gesetz entsprach und ob die Gebühr dem richtigen Gebührenschuldner vorgeschrieben wurde. Die Frage, wann und auf welche Weise der Zahlungspflichtige die Gebührenschuld bzw die Kostenforderung zu befriedigen hat, kann nicht im Verfahren über einen Berichtigungsantrag gegen einen Zahlungsauftrag entschieden werden. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Schuldner gemäß § 156 Abs 1 IO durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen, gleichviel, ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist (vgl VwGH E 12. Juli 1990, 89/16/0054, mwN). Nichts anderes kann für die Einbringung von vorläufig aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühren und den Sanierungsplan gelten.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz als Justizverwaltungsbehörde im Berichtigungsverfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, GEG nur zu prüfen, ob die Festsetzung der Gebühr dem Gesetz entsprach und ob die Gebühr dem richtigen Gebührenschuldner vorgeschrieben wurde. Die Frage, wann und auf welche Weise der Zahlungspflichtige die Gebührenschuld bzw die Kostenforderung zu befriedigen hat, kann nicht im Verfahren über einen Berichtigungsantrag gegen einen Zahlungsauftrag entschieden werden. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Schuldner gemäß Paragraph 156, Absatz eins, IO durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen, gleichviel, ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist vergleiche VwGH E 12. Juli 1990, 89/16/0054, mwN). Nichts anderes kann für die Einbringung von vorläufig aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühren und den Sanierungsplan gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013170763.X01Im RIS seit
27.04.2015Zuletzt aktualisiert am
10.06.2015