RS Vwgh 2015/3/26 2013/17/0763

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2015
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Index

23/01 Insolvenzordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §7 Abs3;
IO §156 Abs1;
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987
  1. IO § 156 heute
  2. IO § 156 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 156 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993
  4. IO § 156 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz als Justizverwaltungsbehörde im Berichtigungsverfahren nach § 7 Abs 3 GEG nur zu prüfen, ob die Festsetzung der Gebühr dem Gesetz entsprach und ob die Gebühr dem richtigen Gebührenschuldner vorgeschrieben wurde. Die Frage, wann und auf welche Weise der Zahlungspflichtige die Gebührenschuld bzw die Kostenforderung zu befriedigen hat, kann nicht im Verfahren über einen Berichtigungsantrag gegen einen Zahlungsauftrag entschieden werden. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Schuldner gemäß § 156 Abs 1 IO durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen, gleichviel, ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist (vgl VwGH E 12. Juli 1990, 89/16/0054, mwN). Nichts anderes kann für die Einbringung von vorläufig aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühren und den Sanierungsplan gelten.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz als Justizverwaltungsbehörde im Berichtigungsverfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, GEG nur zu prüfen, ob die Festsetzung der Gebühr dem Gesetz entsprach und ob die Gebühr dem richtigen Gebührenschuldner vorgeschrieben wurde. Die Frage, wann und auf welche Weise der Zahlungspflichtige die Gebührenschuld bzw die Kostenforderung zu befriedigen hat, kann nicht im Verfahren über einen Berichtigungsantrag gegen einen Zahlungsauftrag entschieden werden. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Schuldner gemäß Paragraph 156, Absatz eins, IO durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen, gleichviel, ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist vergleiche VwGH E 12. Juli 1990, 89/16/0054, mwN). Nichts anderes kann für die Einbringung von vorläufig aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühren und den Sanierungsplan gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013170763.X01

Im RIS seit

27.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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