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L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe VorarlbergNorm
B-VG Art4;Rechtssatz
Art 4 B-VG gebietet nicht das Bestehen gleicher wirtschaftlicher Rahmenbedingungen in allen Teilen Österreichs. Die länderweise unterschiedliche Regelung eines in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fallenden Sachgebiets entspricht dem Wesen des Bundesstaates (vgl VfGH vom 10. Oktober 1996, B 1088/93). Die Erhebung einer Kriegsopferabgabe im Land Vorarlberg führt daher unter dem Aspekt der Einheitlichkeit des Wirtschaftsgebiets zu keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.Artikel 4, B-VG gebietet nicht das Bestehen gleicher wirtschaftlicher Rahmenbedingungen in allen Teilen Österreichs. Die länderweise unterschiedliche Regelung eines in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fallenden Sachgebiets entspricht dem Wesen des Bundesstaates vergleiche VfGH vom 10. Oktober 1996, B 1088/93). Die Erhebung einer Kriegsopferabgabe im Land Vorarlberg führt daher unter dem Aspekt der Einheitlichkeit des Wirtschaftsgebiets zu keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013170409.X02Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
29.05.2015