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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Die belangte Behörde hatte als Vorstellungsbehörde gemäß § 94 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 den bei ihr angefochtenen letztinstanzlichen Gemeindebescheid daraufhin zu prüfen, ob mit ihm subjektive Rechte des Vorstellungswerbers (der beschwerdeführenden Partei) verletzt würden. Die Vorstellungsbehörde hätte einen Gemeindebescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen, wenn wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen wären. Der Vorstellungsbehörde ist es aber nicht verwehrt, selbst Beweise aufzunehmen, soweit dies für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bei ihr bekämpften Gemeindebescheides erforderlich ist (vgl zu alldem VwGH E vom 4. November 2009, 2009/17/0191).Die belangte Behörde hatte als Vorstellungsbehörde gemäß Paragraph 94, Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 den bei ihr angefochtenen letztinstanzlichen Gemeindebescheid daraufhin zu prüfen, ob mit ihm subjektive Rechte des Vorstellungswerbers (der beschwerdeführenden Partei) verletzt würden. Die Vorstellungsbehörde hätte einen Gemeindebescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen, wenn wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen wären. Der Vorstellungsbehörde ist es aber nicht verwehrt, selbst Beweise aufzunehmen, soweit dies für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bei ihr bekämpften Gemeindebescheides erforderlich ist vergleiche zu alldem VwGH E vom 4. November 2009, 2009/17/0191).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013170027.X01Im RIS seit
22.04.2015Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015