RS Vwgh 2015/3/26 2013/17/0027

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Veröffentlicht am 26.03.2015
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §94;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Die belangte Behörde hatte als Vorstellungsbehörde gemäß § 94 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 den bei ihr angefochtenen letztinstanzlichen Gemeindebescheid daraufhin zu prüfen, ob mit ihm subjektive Rechte des Vorstellungswerbers (der beschwerdeführenden Partei) verletzt würden. Die Vorstellungsbehörde hätte einen Gemeindebescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen, wenn wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen wären. Der Vorstellungsbehörde ist es aber nicht verwehrt, selbst Beweise aufzunehmen, soweit dies für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bei ihr bekämpften Gemeindebescheides erforderlich ist (vgl zu alldem VwGH E vom 4. November 2009, 2009/17/0191).Die belangte Behörde hatte als Vorstellungsbehörde gemäß Paragraph 94, Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 den bei ihr angefochtenen letztinstanzlichen Gemeindebescheid daraufhin zu prüfen, ob mit ihm subjektive Rechte des Vorstellungswerbers (der beschwerdeführenden Partei) verletzt würden. Die Vorstellungsbehörde hätte einen Gemeindebescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen, wenn wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen wären. Der Vorstellungsbehörde ist es aber nicht verwehrt, selbst Beweise aufzunehmen, soweit dies für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bei ihr bekämpften Gemeindebescheides erforderlich ist vergleiche zu alldem VwGH E vom 4. November 2009, 2009/17/0191).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013170027.X01

Im RIS seit

22.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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