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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 ist eine Berufung gegen die Höhe der festgesetzten Entschädigung nicht zulässig. Dafür besteht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (vgl. E 23. Februar 2012, 2010/07/0104). Liegt nämlich eine Entscheidung iSd § 117 Abs. 1 WRG 1959 vor, ist nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 die sukzessive Gerichtszuständigkeit gegeben und sind die ordentlichen Gerichte anzurufen, was die einzige Rechtsschutzmöglichkeit darstellt (vgl. E 23. September 2004, 2003/07/0098).Gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 ist eine Berufung gegen die Höhe der festgesetzten Entschädigung nicht zulässig. Dafür besteht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vergleiche E 23. Februar 2012, 2010/07/0104). Liegt nämlich eine Entscheidung iSd Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 vor, ist nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 die sukzessive Gerichtszuständigkeit gegeben und sind die ordentlichen Gerichte anzurufen, was die einzige Rechtsschutzmöglichkeit darstellt vergleiche E 23. September 2004, 2003/07/0098).
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070263.X04Im RIS seit
29.04.2015Zuletzt aktualisiert am
08.05.2015