RS Vwgh 2015/3/26 2012/07/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2015
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E03502000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/05 Pflanzenschutz Schädlingsbekämpfung

Norm

31991L0414 Pflanzenschutzmittel-RL Art2 Z10;
31991L0414 Pflanzenschutzmittel-RL;
AVG §67a Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
EURallg;
PMG 1997 §2 Abs10;
PMG 1997 §28;
PMG 1997;
VwRallg;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988

Rechtssatz

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des PMG 1997 (NR. 563 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates XX. GP) wurde ausgeführt, dass die Richtlinie 91/414/EWG den Mitgliedstaaten auftrage, das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu regeln, wobei sie unter Inverkehrbringen jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe, ausgenommen die Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft, verstehe (Art. 2 Z 10 der Richtlinie 91/414/EWG). In weiterer Folge wird in den Erläuterungen dargelegt, dass "aus kompetenzrechtlichen Gründen" der vorliegende Entwurf diesen umfassenden Inverkehrbringens-Begriff nicht übernehmen könne. Es müssten in anderen Materiengesetzen die entsprechenden Ergänzungen vorgenommen werden; dies treffe insbesondere auf die Regelungen über die Anwendung zu (Landeskompetenz). Im Besonderen Teil der Erläuterungen wird schließlich ausgeführt, die Definition des Begriffs "Inverkehrbringen" (§ 2 Abs. 10 PMG 1997) orientiere sich am Inhalt der Bundeskompetenz "Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung" und an Art. 2 Z 10 der Richtlinie 91/414/EWG. Der Begriff des "Inverkehrbringens" gemäß § 2 Abs. 10 PMG 1997 weicht somit nicht in einer für den Fall einer Maßnahmenbeschwerde nach § 28 PMG 1997 wesentlichen Weise vom Inverkehrbringens-Begriff der Richtlinie 91/414/EWG ab.In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des PMG 1997 (NR. 563 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode wurde ausgeführt, dass die Richtlinie 91/414/EWG den Mitgliedstaaten auftrage, das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu regeln, wobei sie unter Inverkehrbringen jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe, ausgenommen die Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft, verstehe (Artikel 2, Ziffer 10, der Richtlinie 91/414/EWG). In weiterer Folge wird in den Erläuterungen dargelegt, dass "aus kompetenzrechtlichen Gründen" der vorliegende Entwurf diesen umfassenden Inverkehrbringens-Begriff nicht übernehmen könne. Es müssten in anderen Materiengesetzen die entsprechenden Ergänzungen vorgenommen werden; dies treffe insbesondere auf die Regelungen über die Anwendung zu (Landeskompetenz). Im Besonderen Teil der Erläuterungen wird schließlich ausgeführt, die Definition des Begriffs "Inverkehrbringen" (Paragraph 2, Absatz 10, PMG 1997) orientiere sich am Inhalt der Bundeskompetenz "Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung" und an Artikel 2, Ziffer 10, der Richtlinie 91/414/EWG. Der Begriff des "Inverkehrbringens" gemäß Paragraph 2, Absatz 10, PMG 1997 weicht somit nicht in einer für den Fall einer Maßnahmenbeschwerde nach Paragraph 28, PMG 1997 wesentlichen Weise vom Inverkehrbringens-Begriff der Richtlinie 91/414/EWG ab.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070034.X04

Im RIS seit

05.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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