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L94403 Krankenanstalt Spital NiederösterreichNorm
ASVG §339;Rechtssatz
Zwar handelt es sich bei der Einrichtung eines dritten Behandlungsstuhles nicht um eine Erweiterung des Anstaltszwecks und des Anstaltsumfangs, jedoch liegt bei der Erweiterung des Leistungsumfanges um 50 % (drei statt zwei Behandlungsstühle) jedenfalls eine erhebliche Veränderung des Leistungsangebots des Ambulatoriums im Sinne des § 11 Abs. 1 lit. f NÖ KAG vor (Hinweis Erkenntnisse vom 16. November 2004, 2003/11/0210, und vom 17. Oktober 2013, Zl. 2010/11/0220). Dass im vorliegenden Fall für die Einrichtung des dritten Behandlungsstuhles ein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG hergestellt worden wäre, wird in der Beschwerde in Abrede gestellt und ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Bescheid. Ausgehend davon hätte somit aufgrund des in § 11 Abs. 1 zweiter Satz NÖ KAG enthaltenen uneingeschränkten Verweises auf die §§ 4 bis 10 leg. cit. eine Bedarfsprüfung nach § 5 Abs. 7 iVm § 8 Abs. 5 zweiter Satz NÖ KAG stattzufinden gehabt.Zwar handelt es sich bei der Einrichtung eines dritten Behandlungsstuhles nicht um eine Erweiterung des Anstaltszwecks und des Anstaltsumfangs, jedoch liegt bei der Erweiterung des Leistungsumfanges um 50 % (drei statt zwei Behandlungsstühle) jedenfalls eine erhebliche Veränderung des Leistungsangebots des Ambulatoriums im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Litera f, NÖ KAG vor (Hinweis Erkenntnisse vom 16. November 2004, 2003/11/0210, und vom 17. Oktober 2013, Zl. 2010/11/0220). Dass im vorliegenden Fall für die Einrichtung des dritten Behandlungsstuhles ein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 339, ASVG hergestellt worden wäre, wird in der Beschwerde in Abrede gestellt und ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Bescheid. Ausgehend davon hätte somit aufgrund des in Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz NÖ KAG enthaltenen uneingeschränkten Verweises auf die Paragraphen 4 bis 10 leg. cit. eine Bedarfsprüfung nach Paragraph 5, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, zweiter Satz NÖ KAG stattzufinden gehabt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011110187.X01Im RIS seit
06.05.2015Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015