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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Verstünde man das Begehren, die Organe des BAES "anzuweisen, vom Begehren auf Einsichtnahme" näher genannter Geschäftsunterlagen Abstand zu nehmen, als Antrag auf (nachträgliche) Feststellung, dass die genannten Organe im Zuge der durchgeführten Kontrollen nicht berechtigt gewesen seien, in bestimmte Unterlagen Einsicht zu nehmen, so wäre diese Frage in einem Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde zu klären. Sollte der erwähnte Antrag, die Organe anzuweisen, hingegen als in die Zukunft gerichtet zu verstehen sein, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Befugnisse der Organe des BAES im Rahmen der amtlichen Pflanzenschutzmittelkontrolle bereits gesetzlich geregelt sind. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf die - bei der in Rede stehenden Auslegung mit dem Antrag letztlich begehrte - Erlassung einer behördeninternen Anordnung (Weisung) gegenüber den Organen des BAES ist nicht zu erkennen (vgl. E 18. September 2000, 96/17/0360).Verstünde man das Begehren, die Organe des BAES "anzuweisen, vom Begehren auf Einsichtnahme" näher genannter Geschäftsunterlagen Abstand zu nehmen, als Antrag auf (nachträgliche) Feststellung, dass die genannten Organe im Zuge der durchgeführten Kontrollen nicht berechtigt gewesen seien, in bestimmte Unterlagen Einsicht zu nehmen, so wäre diese Frage in einem Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde zu klären. Sollte der erwähnte Antrag, die Organe anzuweisen, hingegen als in die Zukunft gerichtet zu verstehen sein, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Befugnisse der Organe des BAES im Rahmen der amtlichen Pflanzenschutzmittelkontrolle bereits gesetzlich geregelt sind. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf die - bei der in Rede stehenden Auslegung mit dem Antrag letztlich begehrte - Erlassung einer behördeninternen Anordnung (Weisung) gegenüber den Organen des BAES ist nicht zu erkennen vergleiche E 18. September 2000, 96/17/0360).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011070247.X02Im RIS seit
29.04.2015Zuletzt aktualisiert am
08.05.2015