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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut des § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet - das ist das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" - nur dann schneller als 50 km/h fahren, wenn die Behörde gemäß § 43 StVO 1960 eine höhere Geschwindigkeit erlaubt. Diese Erlaubnis wird durch das Aufstellen des Vorschriftszeichens gemäß § 52 Z 10a StVO 1960 kundgemacht; sie gilt nur innerhalb des Bereichs zwischen dem Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 10a StVO 1960 und dem Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 10b StVO 1960 (Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung). Für jenen Teil des im Ortsgebiet befindlichen Straßennetzes, der nach dem Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung liegt, gilt daher weiterhin die grundsätzliche Beschränkung des § 20 Abs. 2 StVO 1960.Nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet - das ist das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" - nur dann schneller als 50 km/h fahren, wenn die Behörde gemäß Paragraph 43, StVO 1960 eine höhere Geschwindigkeit erlaubt. Diese Erlaubnis wird durch das Aufstellen des Vorschriftszeichens gemäß Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO 1960 kundgemacht; sie gilt nur innerhalb des Bereichs zwischen dem Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO 1960 und dem Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 10 b, StVO 1960 (Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung). Für jenen Teil des im Ortsgebiet befindlichen Straßennetzes, der nach dem Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung liegt, gilt daher weiterhin die grundsätzliche Beschränkung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020032.L01Im RIS seit
21.05.2015Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015