RS Vwgh 2015/3/27 Ra 2015/02/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2015
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21/06 Wertpapierrecht

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Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/02/0130 E 30. September 2016 Ra 2016/02/0131 E 30. September 2016

Rechtssatz

Die Festlegung interner Vorschriften, somit das Treffen von Vorkehrungen, ist von ihrer Umsetzung zu unterscheiden, die der Gesetzgeber durch die Verpflichtung zum Ausdruck bringt, die Vorkehrungen "dauernd einzuhalten". Einzuhalten ist demnach das, was vorgekehrt worden ist. Das gilt etwa für Meldepflichten genauso wie für deren Kontrolle. Sind Art und Umfang von Kontrollen nicht als Vorkehrung festgeschrieben, kann nicht bestraft werden, wer etwa die Einhaltung von Meldepflichten nicht kontrolliert. Allenfalls sind Vorkehrungen, die keine Kontrollen vorsehen, nicht angemessen, eine Bestrafung wegen Nichteinhaltung von Vorkehrungen kann in einem solchen Fall jedenfalls nicht erfolgen (zur vergleichbaren Unterscheidung der Tatbestände der Erstellung und der dauerhaften Umsetzung eines Revisionsprogrammes gemäß § 20 Z 1 WAG 2007 vgl. E 30. Jänner 2015, Ra 2014/02/0116).Die Festlegung interner Vorschriften, somit das Treffen von Vorkehrungen, ist von ihrer Umsetzung zu unterscheiden, die der Gesetzgeber durch die Verpflichtung zum Ausdruck bringt, die Vorkehrungen "dauernd einzuhalten". Einzuhalten ist demnach das, was vorgekehrt worden ist. Das gilt etwa für Meldepflichten genauso wie für deren Kontrolle. Sind Art und Umfang von Kontrollen nicht als Vorkehrung festgeschrieben, kann nicht bestraft werden, wer etwa die Einhaltung von Meldepflichten nicht kontrolliert. Allenfalls sind Vorkehrungen, die keine Kontrollen vorsehen, nicht angemessen, eine Bestrafung wegen Nichteinhaltung von Vorkehrungen kann in einem solchen Fall jedenfalls nicht erfolgen (zur vergleichbaren Unterscheidung der Tatbestände der Erstellung und der dauerhaften Umsetzung eines Revisionsprogrammes gemäß Paragraph 20, Ziffer eins, WAG 2007 vergleiche E 30. Jänner 2015, Ra 2014/02/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020025.L02

Im RIS seit

17.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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