Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §102 Abs5 litc;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/02/0139 Ra 2014/02/0147 Besprechung in: ZVR 9/2015, 304;Rechtssatz
Ein Hinweis "Privatgrund Parken und Halten verboten" kann nichts daran ändern, dass die so gekennzeichnete Fläche zumindest befahren werden darf (vgl. E 15. Februar 1991, 90/18/0182). Das Verkehrszeichen "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" mit der Zusatztafel "Ausgenommen Hausbewohner Zuwiderhandeln wird mit Besitzstörungsklage geahndet!" reicht nicht aus, um ein Befahren auszuschließen. Auch der Umstand, dass auf dieser Fläche nur Bewohner eines bestimmten Hauses halten und parken dürfen, kann die Möglichkeit des Begehens oder Befahrens durch jedermann weder einschränken noch hindern (vgl. - zu einer Beschränkung, die das Halten und Parken Mitarbeitern eines bestimmten Unternehmens vorbehielt - E 31. Jänner 2014, 2013/02/0239). Durch ein Verkehrszeichen mit Zusatztafel, womit das Halten und Parken auf einer im Privateigentum stehenden Verkehrsfläche den Bewohnern eines bestimmen Hauses vorbehalten wird, wird der Verkehrsfläche die Eigenschaft einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht genommen.Ein Hinweis "Privatgrund Parken und Halten verboten" kann nichts daran ändern, dass die so gekennzeichnete Fläche zumindest befahren werden darf vergleiche E 15. Februar 1991, 90/18/0182). Das Verkehrszeichen "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" mit der Zusatztafel "Ausgenommen Hausbewohner Zuwiderhandeln wird mit Besitzstörungsklage geahndet!" reicht nicht aus, um ein Befahren auszuschließen. Auch der Umstand, dass auf dieser Fläche nur Bewohner eines bestimmten Hauses halten und parken dürfen, kann die Möglichkeit des Begehens oder Befahrens durch jedermann weder einschränken noch hindern vergleiche - zu einer Beschränkung, die das Halten und Parken Mitarbeitern eines bestimmten Unternehmens vorbehielt - E 31. Jänner 2014, 2013/02/0239). Durch ein Verkehrszeichen mit Zusatztafel, womit das Halten und Parken auf einer im Privateigentum stehenden Verkehrsfläche den Bewohnern eines bestimmen Hauses vorbehalten wird, wird der Verkehrsfläche die Eigenschaft einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht genommen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020138.L01Im RIS seit
17.04.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017