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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §43 Abs1 lita;Rechtssatz
§ 43 Abs. 1 lit. a StVO 1960 verpflichtet die - nach dem XII. Abschnitt der StVO 1960 zu bestimmende - Behörde dazu, unter den dort näher genannten Voraussetzungen durch Verordnung die zum Schutze der Straßenbenützer oder zur Verkehrsabwicklung erforderlichen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen. Ein Antragsrecht für die Erlassung einer derartigen Verordnung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es besteht daher kein subjektives Recht auf Erlassung einer Verordnung iSd § 43 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (vgl E 26. Juni 1979, 0053/79; E 16. März 1984, 82/03/0125; E 27. April 2012, 2009/02/0239), sodass ein Antragsteller durch die Bestätigung der Zurückweisung seines Antrages nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden kann.Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 verpflichtet die - nach dem römisch zwölf. Abschnitt der StVO 1960 zu bestimmende - Behörde dazu, unter den dort näher genannten Voraussetzungen durch Verordnung die zum Schutze der Straßenbenützer oder zur Verkehrsabwicklung erforderlichen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen. Ein Antragsrecht für die Erlassung einer derartigen Verordnung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es besteht daher kein subjektives Recht auf Erlassung einer Verordnung iSd Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 vergleiche E 26. Juni 1979, 0053/79; E 16. März 1984, 82/03/0125; E 27. April 2012, 2009/02/0239), sodass ein Antragsteller durch die Bestätigung der Zurückweisung seines Antrages nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden kann.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013020167.X01Im RIS seit
15.04.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015