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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASchG 1994 §9 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/02/0141 E 25. Oktober 2013 RS 3Stammrechtssatz
Für das Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung ist nicht entscheidend, ob und welche Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschäftiger (Auftraggeber) und der Arbeitskraft, aber auch zwischen dem Beschäftiger und dem Überlasser bestehen (vgl. E 23. Mai 2012, 2009/11/0250).Für das Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung ist nicht entscheidend, ob und welche Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschäftiger (Auftraggeber) und der Arbeitskraft, aber auch zwischen dem Beschäftiger und dem Überlasser bestehen vergleiche E 23. Mai 2012, 2009/11/0250).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012020196.X01Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015