RS Vwgh 2015/3/27 2010/02/0257

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2015
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs3 Z2;
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/06/0167 B 25. Jänner 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Die Antragsteller leiten den von ihnen behaupteten Anspruch auf Aufwandersatz aus der Erstattung einer ausschließlich an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Äußerung zu der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und erst mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde ab. In dieser war ausschließlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung beantragt worden. Die Äußerung war auch auf das Thema der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde beschränkt. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass es sich bei der Äußerung der Antragsteller um einen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Schriftsatz gehandelt hätte, er war ausschließlich darauf gerichtet, die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof abzuwehren. Solche Aufwendungen im verfassungsgerichtlichen Verfahren sind von § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG nicht erfasst (vgl. zu § 48 Abs. 2 VwGG etwa den hg. B vom 21. September 1981, Zl. 81/17/0120, und das hg. E vom 20. Juni 1990, Zl. 90/16/0015).Die Antragsteller leiten den von ihnen behaupteten Anspruch auf Aufwandersatz aus der Erstattung einer ausschließlich an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Äußerung zu der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und erst mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde ab. In dieser war ausschließlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung beantragt worden. Die Äußerung war auch auf das Thema der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde beschränkt. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass es sich bei der Äußerung der Antragsteller um einen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Schriftsatz gehandelt hätte, er war ausschließlich darauf gerichtet, die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof abzuwehren. Solche Aufwendungen im verfassungsgerichtlichen Verfahren sind von Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG nicht erfasst vergleiche zu Paragraph 48, Absatz 2, VwGG etwa den hg. B vom 21. September 1981, Zl. 81/17/0120, und das hg. E vom 20. Juni 1990, Zl. 90/16/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2010020257.X01

Im RIS seit

16.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten