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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Soweit in den in der Revision vorgebrachten Gründen nach § 28 Abs. 3 VwGG allgemein behauptet wird, es mangle an einer einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechtigung der Rückforderung von Pensionsversicherungsbeiträgen durch den Versicherten, zeigt der Revisionswerber damit nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.Soweit in den in der Revision vorgebrachten Gründen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG allgemein behauptet wird, es mangle an einer einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechtigung der Rückforderung von Pensionsversicherungsbeiträgen durch den Versicherten, zeigt der Revisionswerber damit nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080030.L01Im RIS seit
17.07.2015Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015