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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §102 Abs1;Rechtssatz
Bei Übertretungen im Straßenverkehr ist zu prüfen, ob die Angabe der Fahrtrichtung wesentliches Tatbestandsmerkmal in dem Sinne ist, dass eine unterlassene Angabe den Beschuldigten in seinen Verteidigungsrechten einschränken oder ihn der Gefahr der Doppelbestrafung aussetzen würde. Der VwGH hat etwa bei Übertretungen nach § 5 Abs 1 StVO 1960 (vgl E 22. Februar 2002, 2001/02/0151), § 18 Abs 1 und § 20 Abs 2 StVO 1960 (vgl E 19. Oktober 1996, 96/03/0255); § 103 Abs 2 KFG 1967 vgl E 20. April 2001, 2001/02/0060) die Angabe der Fahrtrichtung zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat als nicht erforderlich erachtet. Die Beurteilung, ob hinsichtlich einer konkreten Übertretung die Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG ausreichend präzise ist, um den Beschuldigten nicht in seinen Verteidigungsrechten einzuschränken oder einer Gefahr der Doppelbestrafung auszusetzen, setzt eine Berücksichtigung des jeweiligen gesetzlichen Tatbildes und der Umstände des Einzelfalls voraus. Bei der Übertretung des § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 7a KFG 1967 ist die Überschreitung des Gesamtgewichts, das nach § 4 Abs 7a KFG 1967 im Allgemeinen 40.000 kg, in zwei besonders geregelten Ausnahmefällen jedoch 44.000 kg nicht überschreiten darf, entscheidend. Im Zusammenhang mit der Ausnahme des Rundholztransportes, für den - unter weiteren Voraussetzungen - bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, ein Gesamtgewicht von bis zu 44.000 kg zulässig ist, begegnet es keinen Bedenken, dass weder die Fahrtrichtung noch der Ausgangs- und Zielpunkt der Fahrt im Spruch angeführt werden, im Hinblick auf die Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat, wenn nicht in Frage steht, dass ohnehin von einem Rundholztransport iSd § 4 Abs 7a KFG 1967 (für dessen Vorliegen es auf den Ausgangs- und Zielpunkt der Fahrt sowie gegebenenfalls die Fahrtrichtung ankäme) ausgegangen wurde. Dass ein Rundholztransport vorlag, bildet auch nicht Teil des Tatvorwurfs, gegen den sich der Revisionswerber verteidigen müsste; der Tatvorwurf bezieht sich vielmehr auf die Überschreitung des nach der angewendeten Gesetzesbestimmung des § 4 Abs 7a KFG 1967 erlaubten Gesamtgewichts.Bei Übertretungen im Straßenverkehr ist zu prüfen, ob die Angabe der Fahrtrichtung wesentliches Tatbestandsmerkmal in dem Sinne ist, dass eine unterlassene Angabe den Beschuldigten in seinen Verteidigungsrechten einschränken oder ihn der Gefahr der Doppelbestrafung aussetzen würde. Der VwGH hat etwa bei Übertretungen nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 vergleiche E 22. Februar 2002, 2001/02/0151), Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 vergleiche E 19. Oktober 1996, 96/03/0255); Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 vergleiche E 20. April 2001, 2001/02/0060) die Angabe der Fahrtrichtung zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat als nicht erforderlich erachtet. Die Beurteilung, ob hinsichtlich einer konkreten Übertretung die Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ausreichend präzise ist, um den Beschuldigten nicht in seinen Verteidigungsrechten einzuschränken oder einer Gefahr der Doppelbestrafung auszusetzen, setzt eine Berücksichtigung des jeweiligen gesetzlichen Tatbildes und der Umstände des Einzelfalls voraus. Bei der Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 1967 ist die Überschreitung des Gesamtgewichts, das nach Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 1967 im Allgemeinen 40.000 kg, in zwei besonders geregelten Ausnahmefällen jedoch 44.000 kg nicht überschreiten darf, entscheidend. Im Zusammenhang mit der Ausnahme des Rundholztransportes, für den - unter weiteren Voraussetzungen - bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, ein Gesamtgewicht von bis zu 44.000 kg zulässig ist, begegnet es keinen Bedenken, dass weder die Fahrtrichtung noch der Ausgangs- und Zielpunkt der Fahrt im Spruch angeführt werden, im Hinblick auf die Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat, wenn nicht in Frage steht, dass ohnehin von einem Rundholztransport iSd Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 1967 (für dessen Vorliegen es auf den Ausgangs- und Zielpunkt der Fahrt sowie gegebenenfalls die Fahrtrichtung ankäme) ausgegangen wurde. Dass ein Rundholztransport vorlag, bildet auch nicht Teil des Tatvorwurfs, gegen den sich der Revisionswerber verteidigen müsste; der Tatvorwurf bezieht sich vielmehr auf die Überschreitung des nach der angewendeten Gesetzesbestimmung des Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 1967 erlaubten Gesamtgewichts.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020048.L01Im RIS seit
16.06.2015Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019