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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/02/0093 B 10. Oktober 2014 RS 1Stammrechtssatz
Die Revision ist auch dann nach § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig, wenn es sich bei der bekämpften Entscheidung des VwG um die Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntis handelt, mit dem in einer Verwaltungsstrafsache, in der eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden durfte, eine Geldstrafe bis zu 400 Euro verhängt wurde, zumal der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. B 24. Februar 1993, 93/02/0016).Die Revision ist auch dann nach Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig, wenn es sich bei der bekämpften Entscheidung des VwG um die Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntis handelt, mit dem in einer Verwaltungsstrafsache, in der eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden durfte, eine Geldstrafe bis zu 400 Euro verhängt wurde, zumal der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt vergleiche B 24. Februar 1993, 93/02/0016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020046.L01Im RIS seit
16.06.2015Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015