TE Vwgh Erkenntnis 1993/4/26 91/15/0041

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Veröffentlicht am 26.04.1993
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1972 §10 Abs2 Z7 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des Dr. K in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 14. Februar 1991, Zl B 219-3/90, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1987 und 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt eine tierärztliche Praxis. Zu den im Rahmen derselben erbrachten Leistungen gehörte auch die im Zusammenhang mit der tierärztlichen Betreuung erfolgende Abgabe von "Medikamenten/Arzneifuttermitteln" - lt. Vorbringen des Beschwerdeführers - im Wert von S 300.000,-- (im Jahre 1987) bzw. S 500.000,-- (im Jahre 1988), für die der Beschwerdeführer den gemäß § 10 Abs 2 Z 7 lit a UStG 1972 ermäßigten Steuersatz in Anspruch nahm.

Bei einer auch die Umsatzsteuer für die Jahre 1986 bis 1988 betreffenden Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Rechtsansicht, daß sich die in Rede stehende Umsatzsteuerbegünstigung nicht auch auf den Verkauf von Medikamenten erstrecke, die nicht unmittelbar im Zuge der tierärztlichen Behandlungsleistungen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt - vom Tierhalter - verabreicht würden. Dies treffe vor allem bei den "Futterarzneimitteln" regelmäßig zu, die zwar vom Tierarzt verordnet, aber vom Tierhalter dem Futter beigemischt und in weiterer Folge den Tieren verabreicht würden. In der Lieferung dieser "Futterarzneimittel" liege eine von der tierärztlichen Behandlungsleistung losgelöste weitere Hauptleistung, für die keine Umsatzsteuerermäßigung gebühre.

Das Finanzamt erließ sodann, der Rechtsansicht des Prüfers folgend, Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, und zwar hinsichtlich des Jahres 1987 in einem gemäß § 303 Abs 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren.

Die gegen diese Bescheide vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid abgewiesen; dies nach Darstellung des Sachverhaltes und Zitat der maßgebenden Rechtsvorschrift sinngemäß mit der auch schon vom Prüfer und vom Finanzamt vertretenen Rechtsansicht, daß von mit sonstigen Leistungen als Tierarzt üblicherweise verbundenen Nebenleistungen dann nicht mehr gesprochen werden könne, wenn ein Tierarzt Medikamente verkaufe, die nicht unmittelbar im Zuge der tierärztlichen Behandlungsleistung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt - vom Tierhalter - verabreicht würden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 15. November 1990 ausgeführt, daß die Fütterungsarzneimittelvormischungen, die für die laufende Versorgung der Tiere notwendig seien und durch genaue Anweisung von ihm beim Betriebsbesuch festgelegt würden, entweder gleich an Ort und Stelle an die Tierbesitzer abgegeben oder vom Beschwerdeführer in seiner Hausapotheke zur Abholung bereitgestellt würden. Daraus folge, daß die Verabreichung der Medikamente erst im Zuge der jeweiligen Fütterung durch den Tierhalter erfolgt sei. Derartige Medikamentenlieferungen könnten mangels "unmittelbarem Zusammenhang mit der eigentlichen Behandlungsleistung durch den Tierarzt" nicht als Nebenleistungen zu den tierärztlichen Hauptleistungen angesehen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, daß ihm für die in Rede stehenden, der Höhe nach unbestrittenen Umsätze der gemäß § 10 Abs 2 Z 7 lit a UStG idF vor dem BGBl. Nr. 410/1988 ermäßigte Steuersatz nicht versagt wird.

Die belangte Behörde hat bei Vorlage der Verwaltungsakten darauf aufmerksam gemacht, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nicht erst, wie in der Beschwerde angegeben, am 25. Februar 1991 zugestellt worden sei, sondern laut aktenkundigem Zustellnachweis bereits am 22. Februar 1991; bezogen auf diesen Tag wäre die am Montag, dem 8. April 1991, zur Post gegebene, am 9. April 1991 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde aber verspätet erhoben worden.

Der Beschwerdeführer nahm hiezu unter Anschluß je einer seine Angaben bestätigenden eidesstättigen Erklärung seines Steuerberaters und des mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides befaßt gewesenen Postorgans dahingehend Stellung, daß die Zustellung des angefochtenen Bescheides zu Handen seines Steuerberaters erst an dem in der Beschwerde angegebenen Tag und nicht schon drei Tage früher erfolgt sei. Das Zustellorgan habe nämlich übersehen, das von ihm auf dem Rückschein beim ersten Zustellversuch selbst beigesetzte Datum bei der tatsächlichen Zustellung am 25. Februar 1991 richtigzustellen.

Ausgehend von diesem dem Verwaltungsgerichtshof glaubhaft erscheinenden Vorbringen wurde die Beschwerde daher rechtzeitig erhoben.

In der Sache selbst hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Gerichtshof hat sich erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 29. März 1993, Zl 91/15/0053, mit der Reichweite der Begünstigungsvorschrift des § 10 Abs 2 Z 7 lit a UStG idF vor dem BGBl. Nr. 410/1988 auseinandergesetzt und hiebei die Rechtsansicht vertreten, daß die Abgabe von Medikamenten, wenn diese nicht unmittelbar im Zuge der tierärztlichen Behandlungsleistung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt - vom Tierhalter - verabreicht werden, jedenfalls dann nicht dem gemäß § 10 Abs 2 Z 7 lit a UStG ermäßigten Steuersatz unterliegt, wenn diese Medikamentenabgaben schon wertmäßig NICHT NEBENSÄCHLICH sind. Da dies bei Medikamentenabgaben von S 300.000,-- (im Jahre 1987) bzw S 500.000,-- (im Jahre 1988) auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zutrifft, erweist sich der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid als nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Da der Verwaltungsgerichtshof auch keinen wesentlichen Verfahrensmangel zu erkennen vermag, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl Nr 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991150041.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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