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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/03/0009 E 28. April 2004 RS 2Stammrechtssatz
Treten im Verfahren keine konkreten begründeten Zweifel an der Funktionsfähigkeit des verwendeten Alkomaten zu Tage, so kann eine Beiziehung eines technischen Sachverständigen zur Klärung der Funktion des Alkomaten unterbleiben (vgl. das Erkenntnis vom 23. Februar 2001, Zl. 2000/02/0142).Treten im Verfahren keine konkreten begründeten Zweifel an der Funktionsfähigkeit des verwendeten Alkomaten zu Tage, so kann eine Beiziehung eines technischen Sachverständigen zur Klärung der Funktion des Alkomaten unterbleiben vergleiche das Erkenntnis vom 23. Februar 2001, Zl. 2000/02/0142).
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013020035.X01Im RIS seit
15.05.2015Zuletzt aktualisiert am
27.05.2015