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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Wird zur Frage der anwendbaren Gesetzesfassung ohne Bezug auf konkrete Rechtsprechung ein Abweichen von dieser behauptet, reicht dies als Konkretisierung einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht aus (vgl. B 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0004).Wird zur Frage der anwendbaren Gesetzesfassung ohne Bezug auf konkrete Rechtsprechung ein Abweichen von dieser behauptet, reicht dies als Konkretisierung einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht aus vergleiche B 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020013.J02Im RIS seit
06.07.2015Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015