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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auch das VwG bejaht die "Parteistellung des Disziplinaranwalts im
Verwaltungsverfahren zur Suspendierung ... da die Bestimmung des §Verwaltungsverfahren zur Suspendierung ... da die Bestimmung des Paragraph
94 Abs. 2 Wr DO 1994, wonach dem Disziplinaranwalt bereits vorläufige Suspendierungen zur Kenntnis zu bringen sind, anders keinen Sinn ergibt". In dieser Hinsicht unterscheidet sich § 94 Abs. 2 Wr DO 1994 von der entsprechenden Bestimmung des BDG 1979, nämlich dessen § 112 Abs. 3: Dort ist angeordnet, dass jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen ist, eine Mitteilung an den Disziplinaranwalt ist hingegen nicht vorgesehen. Auch aus der Vorschrift des § 94 Abs. 6 Wr DO 1994 in der bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/2013 gültigen Fassung geht hervor, dass eine Berufung gegen die Aufhebung der Suspendierung durch die Disziplinarkommission nach dem Willen des Gesetzgebers vorgesehen war, in Frage kam hiebei nur eine Berufung des Disziplinaranwaltes. Eine Änderung der Befugnisse des Disziplinaranwaltes war durch die Novelle LGBl. Nr. 33/2013 nicht beabsichtigt. Wenn nun der Disziplinaranwalt gemäß § 88 Abs. 3 zweiter Satz berechtigt ist, "gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission Beschwerde an das VwG und gegen Erkenntnisse des VwG Revision an den VwGH zu erheben", so ist nicht zu ersehen, weshalb mit "Entscheidungen der Disziplinarkommission" im Sinne dieser Bestimmung nach der Rechtslage der Wr DO 1994 idF LGBl. Nr. 33/2013 nicht auch Entscheidungen über Suspendierungen gemeint sein sollten.94 Absatz 2, Wr DO 1994, wonach dem Disziplinaranwalt bereits vorläufige Suspendierungen zur Kenntnis zu bringen sind, anders keinen Sinn ergibt". In dieser Hinsicht unterscheidet sich Paragraph 94, Absatz 2, Wr DO 1994 von der entsprechenden Bestimmung des BDG 1979, nämlich dessen Paragraph 112, Absatz 3 :, Dort ist angeordnet, dass jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen ist, eine Mitteilung an den Disziplinaranwalt ist hingegen nicht vorgesehen. Auch aus der Vorschrift des Paragraph 94, Absatz 6, Wr DO 1994 in der bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, gültigen Fassung geht hervor, dass eine Berufung gegen die Aufhebung der Suspendierung durch die Disziplinarkommission nach dem Willen des Gesetzgebers vorgesehen war, in Frage kam hiebei nur eine Berufung des Disziplinaranwaltes. Eine Änderung der Befugnisse des Disziplinaranwaltes war durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, nicht beabsichtigt. Wenn nun der Disziplinaranwalt gemäß Paragraph 88, Absatz 3, zweiter Satz berechtigt ist, "gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission Beschwerde an das VwG und gegen Erkenntnisse des VwG Revision an den VwGH zu erheben", so ist nicht zu ersehen, weshalb mit "Entscheidungen der Disziplinarkommission" im Sinne dieser Bestimmung nach der Rechtslage der Wr DO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, nicht auch Entscheidungen über Suspendierungen gemeint sein sollten.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014090054.J02Im RIS seit
13.05.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015