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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Richtet sich die Revision gegen die Entscheidung des VwG, den von der belangten Behörde verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzuheben, besteht kein rechtliches Interesse des Revisionswerbers mehran einer Entscheidung über die Revision, wenn die mitbeteiligte Partei gegenüber dem VwG erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010008.L02Im RIS seit
22.07.2015Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016