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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Revision vorzugehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 5. November 2014, Zl. Ro 2014/10/0084). Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. November 2014, Zl. 2011/06/0093, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines Verfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Revision vorzugehen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 5. November 2014, Zl. Ro 2014/10/0084). Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 28. November 2014, Zl. 2011/06/0093, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010008.L01Im RIS seit
22.07.2015Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016