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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/09/0010 Ra 2015/09/0001Rechtssatz
Es stellt für sich noch keine Befangenheit dar, wenn ein Verwaltungsorgan angesichts des Vorbringens einer Partei seine Meinung nicht ändert oder Beweise nicht wie von der Partei gewünscht aufnimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090042.L08Im RIS seit
08.07.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017