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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/09/0010 Ra 2015/09/0001Rechtssatz
Nach § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 kommt es auf die "Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO 1975" an, sohin darauf, ob ein Strafverfahren nach der StPO 1975 eingeleitet war. Nach § 1 Abs. 2 StPO 1975, idF BGBl. I Nr. 19/2004, beginnt das Strafverfahren dann, "sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben". Dass alle Ermittlungen dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangen, ist nicht erforderlich.Nach Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 kommt es auf die "Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO 1975" an, sohin darauf, ob ein Strafverfahren nach der StPO 1975 eingeleitet war. Nach Paragraph eins, Absatz 2, StPO 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, beginnt das Strafverfahren dann, "sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben". Dass alle Ermittlungen dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangen, ist nicht erforderlich.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090042.L07Im RIS seit
08.07.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017