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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §123 Abs2 idF 2011/I/140;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/09/0010 Ra 2015/09/0001Rechtssatz
Die Rechtsfrage, ob das BVwG über eine Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen einen Nichteinleitungsbeschluss gemäß §§ 135a Abs. 3 Z 2 und § 135b Abs. 1 BDG 1979 iVm § 7 Abs. 2 BVwGG 2014 durch einen Senat oder duch eine Einzelrichterin zu entschieden hat, erweist sich gegenständlich als grundsätzlich iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG. Auszugehen ist von der in § 6 BVwGG 2014 statuierten Regel, dass das BVwG durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Ausnahme des § 135a Abs. 3 Z 2 BDG 1979 trifft bei näherer Betrachtung des Gesetzeswortlautes auf Beschwerden des Disziplinaranwalts gegen eine Entscheidung der Disziplinarkommission gemäß § 123 BDG 1979 nicht zu, weil es sich bei einem Bescheid über einen "Einleitungsbeschluss" (§ 123 Abs. 2 BDG 1979) nicht um ein "Erkenntnis" der Disziplinarkommission iSd § 135a Abs. 3 Z 2 BDG 1979 (vgl. § 124 BDG 1979: "Disziplinarerkenntnis") handelt. Auch der in den Erläuterungen der Regierungsvorlage erkennbare historische Wille des Gesetzgebers spricht hier für die Zuständigkeit der Einzelrichterin, es sollten "besonders starke Eingriffe in die Rechtsstellung von Bediensteten einer Entscheidung durch einen Senat vorbehalten bleiben" (2003 BlgNR 24. GP 10). Mit der Entscheidung gemäß § 123 BDG 1979 gegen einen Beamten ein Disziplinarverfahren wegen bestimmter Vorwürfe einzuleiten oder nicht einzuleiten erfolgt jedoch bloß eine Konkretisierung der Vorwürfe im Disziplinarverfahren, damit wird noch keine Entscheidung über Schuld und Strafe getroffen (vgl. E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007). Daher kann darin kein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung eines Bediensteten in diesem Sinne erblickt werden. Es war daher rechtmäßig, wenn das BVwG über die Beschwerde des Disziplinaranwalts durch eine Einzelrichterin entschied.Die Rechtsfrage, ob das BVwG über eine Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen einen Nichteinleitungsbeschluss gemäß Paragraphen 135 a, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 135 b, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG 2014 durch einen Senat oder duch eine Einzelrichterin zu entschieden hat, erweist sich gegenständlich als grundsätzlich iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Auszugehen ist von der in Paragraph 6, BVwGG 2014 statuierten Regel, dass das BVwG durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Ausnahme des Paragraph 135 a, Absatz 3, Ziffer 2, BDG 1979 trifft bei näherer Betrachtung des Gesetzeswortlautes auf Beschwerden des Disziplinaranwalts gegen eine Entscheidung der Disziplinarkommission gemäß Paragraph 123, BDG 1979 nicht zu, weil es sich bei einem Bescheid über einen "Einleitungsbeschluss" (Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979) nicht um ein "Erkenntnis" der Disziplinarkommission iSd Paragraph 135 a, Absatz 3, Ziffer 2, BDG 1979 vergleiche Paragraph 124, BDG 1979: "Disziplinarerkenntnis") handelt. Auch der in den Erläuterungen der Regierungsvorlage erkennbare historische Wille des Gesetzgebers spricht hier für die Zuständigkeit der Einzelrichterin, es sollten "besonders starke Eingriffe in die Rechtsstellung von Bediensteten einer Entscheidung durch einen Senat vorbehalten bleiben" (2003 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 10). Mit der Entscheidung gemäß Paragraph 123, BDG 1979 gegen einen Beamten ein Disziplinarverfahren wegen bestimmter Vorwürfe einzuleiten oder nicht einzuleiten erfolgt jedoch bloß eine Konkretisierung der Vorwürfe im Disziplinarverfahren, damit wird noch keine Entscheidung über Schuld und Strafe getroffen vergleiche E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007). Daher kann darin kein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung eines Bediensteten in diesem Sinne erblickt werden. Es war daher rechtmäßig, wenn das BVwG über die Beschwerde des Disziplinaranwalts durch eine Einzelrichterin entschied.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090042.L06Im RIS seit
08.07.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017