Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BDG 1979 §123 idF 2011/I/140;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/09/0010 Ra 2015/09/0001Rechtssatz
Grundsätzlich gehört es zu den Dienstpflichten eines Beamten, sich mit den einschlägigen Vorschriften seines Betätigungsfeldes bekannt zu machen, wenn auch nicht jede Verletzung des materiellen Rechts oder der Verfahrensbestimmungen bei Ausübung des Dienstes Gegenstand des Disziplinarrechts ist, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus general- und spezialpräventiven Gründen einer disziplinären Ahndung bedarf (vgl. E 5. September 2013, 2011/09/0040).Grundsätzlich gehört es zu den Dienstpflichten eines Beamten, sich mit den einschlägigen Vorschriften seines Betätigungsfeldes bekannt zu machen, wenn auch nicht jede Verletzung des materiellen Rechts oder der Verfahrensbestimmungen bei Ausübung des Dienstes Gegenstand des Disziplinarrechts ist, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus general- und spezialpräventiven Gründen einer disziplinären Ahndung bedarf vergleiche E 5. September 2013, 2011/09/0040).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090042.L05Im RIS seit
08.07.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017