RS Vwgh 2015/4/21 Ra 2014/09/0040

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Veröffentlicht am 21.04.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/02/0389 E 18. Dezember 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Es kommt auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides an. Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - selbst wenn diese auf die Zeit vor der Erlassung des Bescheides zurückwirken - kann der VwGH bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen. Eine spätere Änderung der Sach- und Rechtslage zur Zeit der Erlassung des Bescheides macht den Bescheid allein deshalb noch nicht rechtswidrig.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090040.L01

Im RIS seit

17.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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