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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z2;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, der Revisionswerber habe in seiner Beschwerde die Fragwürdigkeit verschiedener Quellen zu angeblichen Vorfällen, welche von der Beteiligung des Revisionswerbers an Kampfhandlungen berichten, aufgezeigt und mehrere Zeugen namhaft gemacht, zeigt die Revision eine Verletzung der Verhandlungspflicht auf, weil der Revisionswerber nach der Aktenlage in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens und die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung substantiiert bestritten hat. Die dabei gestellten Beweisanträge wären auf ihre Notwendigkeit im Interesse der Wahrheitsfindung zu prüfen gewesen (vgl. zum Eingehen auf Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht das E vom 10. Dezember 2014, Ro 2014/09/0056, vgl zur Notwendigkeit der Beweisaufnahme das E vom 24. April 2014, Zl. 2012/08/0134).Mit dem Vorbringen, der Revisionswerber habe in seiner Beschwerde die Fragwürdigkeit verschiedener Quellen zu angeblichen Vorfällen, welche von der Beteiligung des Revisionswerbers an Kampfhandlungen berichten, aufgezeigt und mehrere Zeugen namhaft gemacht, zeigt die Revision eine Verletzung der Verhandlungspflicht auf, weil der Revisionswerber nach der Aktenlage in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens und die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung substantiiert bestritten hat. Die dabei gestellten Beweisanträge wären auf ihre Notwendigkeit im Interesse der Wahrheitsfindung zu prüfen gewesen vergleiche zum Eingehen auf Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht das E vom 10. Dezember 2014, Ro 2014/09/0056, vergleiche zur Notwendigkeit der Beweisaufnahme das E vom 24. April 2014, Zl. 2012/08/0134).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010154.L01Im RIS seit
26.05.2015Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015