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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs3 idF 2013/I/033;Rechtssatz
Nach der unmissverständlichen Regelung des § 45 Abs. 4 VwGG (die durch die Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 keine Änderung erfahren hat) ist die Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen nur dann möglich, wenn der VwGH über eine Beschwerde in der Sache selbst entschieden hatte (also in jenen Fällen, in denen der VwGH an Stelle der Behörde/des VwG entschieden hat, wie im Falle einer Säumnisbeschwerde gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, in den Fällen des § 42 Abs. 1 letzter Halbsatz iVm Abs. 3a VwGG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, sowie in den Fällen des § 42 Abs. 1 letzter Halbsatz iVm Abs. 4 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013) und daher die Bestimmung des § 69 Abs. 3 AVG sinngemäß Anwendung findet.Nach der unmissverständlichen Regelung des Paragraph 45, Absatz 4, VwGG (die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, keine Änderung erfahren hat) ist die Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen nur dann möglich, wenn der VwGH über eine Beschwerde in der Sache selbst entschieden hatte (also in jenen Fällen, in denen der VwGH an Stelle der Behörde/des VwG entschieden hat, wie im Falle einer Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, in den Fällen des Paragraph 42, Absatz eins, letzter Halbsatz in Verbindung mit Absatz 3 a, VwGG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, sowie in den Fällen des Paragraph 42, Absatz eins, letzter Halbsatz in Verbindung mit Absatz 4, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) und daher die Bestimmung des Paragraph 69, Absatz 3, AVG sinngemäß Anwendung findet.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2014090003.X01Im RIS seit
08.07.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015